Gesetze / Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GbV§ 9 Pflichten der Unternehmer
Stand: 05.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9#abs-1 (1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9#abs-2 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9#abs-3 (3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9#abs-4 (4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9#abs-5 (5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.